Jugend- & Gesundheitsschutz

 


Verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis


Bei CSC HighGrade steht nicht nur der gemeinschaftliche Anbau und Konsum von Cannabis im Fokus, sondern auch der verantwortungsvolle und bewusste Umgang mit der Substanz. Unser Ziel ist es, Mitglieder umfassend aufzuklären, über potenzielle Risiken zu informieren und Strategien zur Schadensminimierung bereitzustellen.

 

Warum ist Prävention wichtig?
 

Cannabis kann eine entspannende und medizinisch wertvolle Substanz sein, doch es gibt auch Risiken, die durch einen verantwortungsbewussten Konsum verringert werden können. Unser Club legt großen Wert auf Aufklärung, um den Konsum sicher und reflektiert zu gestalten. Dabei stehen sowohl die individuelle Gesundheit als auch der Schutz der Gemeinschaft im Mittelpunkt.



 

Safer-Use-Regeln: 
Sicherer Konsum für deine Gesundheit


Um den Konsum so risikoarm wie möglich zu gestalten, empfehlen wir folgende Regeln:
 

Mindestalter:
Uneingeschränkter Konsum ist nur für volljährige Mitglieder (21+) erlaubt.
 

Maßvolle Dosierung:
Starte mit kleinen Mengen und steigere langsam, um unerwünschte Effekte zu vermeiden.
 

Risikofreie Umgebung:
Konsumiere in einem sicheren, entspannten Umfeld mit Menschen, denen du vertraust.
 

Kein Mischkonsum:
Die Kombination mit Alkohol, Tabak oder anderen Substanzen kann unerwartete Nebenwirkungen hervorrufen.
 

Pausen einlegen:
Regelmäßige Konsumpausen reduzieren das Risiko einer Toleranzbildung oder psychischen Abhängigkeit.
 

Verzicht auf das Fahren unter Einfluss:
Cannabis kann die Reaktionsfähigkeit und das Urteilsvermögen beeinflussen. Warte mindestens sechs Stunden, bevor du ein Fahrzeug steuerst.



 

Jugendschutz: 
Verantwortung für die nächste Generation


Der Schutz junger Menschen hat für uns oberste Priorität. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass ein früher Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung haben kann. Deshalb setzen wir uns für strenge Schutzmaßnahmen ein:
 

Strenge Alterskontrollen:
Kein Zugang und keine Abgabe an Minderjährige.
 

Aufklärung statt Verharmlosung:
Wir informieren sachlich über die Risiken und vermeiden eine einseitige Glorifizierung.
 

Verantwortungsbewusstsein fördern:
Mitglieder werden angehalten, Cannabis nicht in Gegenwart von Minderjährigen zu konsumieren.



 

Risiken und Nebenwirkungen: 
Was du wissen solltest


Obwohl Cannabis für viele Menschen eine entspannende Wirkung hat, kann es auch Nebenwirkungen und Risiken mit sich bringen. 

Dazu gehören:
 

Psychische Auswirkungen:
Bei manchen Menschen kann Cannabis Angstzustände, Paranoia oder in seltenen Fällen psychotische Episoden auslösen.
 

Kognitive Einschränkungen:
Kurzfristige Beeinträchtigung von Gedächtnis, Konzentration und Reaktionsgeschwindigkeit.
 

Abhängigkeitspotenzial:
Ein regelmäßiger, hochdosierter Konsum kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen.
 

Langfristige Folgen:
Besonders bei übermäßigem Konsum über lange Zeiträume können negative Auswirkungen auf Motivation und mentale Gesundheit auftreten.
 

Wir empfehlen, den eigenen Konsum regelmäßig zu reflektieren und sich bewusst mit möglichen Risiken auseinanderzusetzen.



 

Alternativen und Konsumverzicht: 
Optionen für ein gesundes Gleichgewicht


Nicht jeder muss konsumieren, um Teil der CSC HighGrade-Community zu sein. Viele unserer Mitglieder nutzen alternative Methoden zur Entspannung und Regeneration.
 

Wir bieten Unterstützung für Mitglieder, die:
 

ihren Konsum reduzieren oder zeitweise pausieren möchten,

alternative Entspannungsmethoden wie Sport, Meditation oder soziale Aktivitäten ausprobieren wollen,

dauerhaft auf Cannabis verzichten, aber dennoch Teil der Gemeinschaft bleiben möchten.



 

Hilfe & Beratung: 
Unterstützung, wenn Du sie brauchst


Falls Du oder jemand in deinem Umfeld Schwierigkeiten mit dem eigenen Konsum hat oder Fragen zu gesundheitlichen Aspekten von Cannabis bestehen, steht Dir unser Jugendschutz- und Präventionsbeauftragter

Lev Belenkiy zur Seite.

 

 

Du kannst Lev ganz einfach über das unten stehende Kontaktformular erreichen


 

 

 

 





















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Konzept

 

Ziel unseres Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts ist die Sicherstellung und Förderung
der Gesundheit aller Mitgliederinnen und Mitglieder (nachfolgend: „Mitglieder“) unseres
Vereins sowie die Gewährleistung eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
vor den Risiken des Cannabiskonsums.


Uns liegt die Gesundheit aller Menschen und insbesondere unserer Mitglieder sehr am
Herzen. Daher sind wir nach Kräften bemüht, die Gefahren durch den Konsum von Cannabis
so gering wie möglich zu halten. Mit diesem Konzept verpflichten wir uns selbst zur
Einhaltung von Standards, die dieses Ziel ermöglichen sollen.


Außerdem spielt der Schutz der Jugend für uns eine große Rolle. Nach den
wissenschaftlichen Erkenntnissen kann der Konsum von Cannabis in der Jugend die
Entwicklung und Ausreifung des Gehirns beeinträchtigen. Aus diesem Grund lehnen wir den
Konsum von Cannabis durch Minderjährige ab und sensibilisieren unsere volljährigen
Mitglieder auf diese Problematik.


Maßgeblich für die Erstellung dieses Konzepts sind die Regelungen des KCanG zur
Qualitätssicherung und des Gesundheitsschutzes (§ 18, 21 KCanG) sowie zum Kinder- und
Jugendschutz und zur Suchtprävention (§ 23 KCanG).
Bei der Erstellung dieses Konzepts haben wir uns an dem Leitfaden der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung orientiert.

 

 

 

Jugendschutz
 

 

1. Mindestalter


Das Mindestalter für den Beitritt in unseren Verein beträgt 21 Jahre. Damit haben wir uns
bewusst für eine höhere Altersgrenze entschieden, als im KCanG vorgeschrieben. Grund
hierfür ist die Entwicklung des Gehirns, die mit 18 Jahren in den meisten Fällen noch nicht
endgültig abgeschlossen ist. Unser Verein steht für einen bewussten und sicheren Umgang
mit Cannabis. Wir haben für uns entschieden, dass die Ausgabe von Cannabis an unter 21-
Jährige nicht mit diesem Grundsatz vereinbar ist.
 

 

2. Zugangskontrollen

 

Der Zutritt zu den Räumlichkeiten unseres Vereins ist nur Mitgliedern gestattet. Beim Eintritt
in die befriedeten Besitztümer unseres Vereins ist in jedem Fall der Mitgliedsausweis in
Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
vorzuzeigen.


Kann eine Person keinen Lichtbildausweis oder keinen Mitgliedsausweis vorzeigen, so wird
ihr der Zutritt zu den befriedeten Besitztümern verwehrt.
Die mit dem Anbau und der Abgabe von Cannabis beauftragten Personen stellen die
Einhaltung dieser Zugangskontrollen sicher.


Da die Abgabe von Cannabis nach den gesetzliche Vorschriften nur innerhalb der
befriedeten Besitztümer gestattet ist, ist eine versehentliche Abgabe von Cannabis an
Minderjährige oder Nicht-Mitglieder ausgeschlossen.

 


3. Aufklärung


Unser Verein bietet vereinsangehörigen Eltern und Angehörigen Informationen und
Hilfestellungen zum Umgang mit Cannabiskonsum innerhalb der Familie oder dem Umfeld
und der Vermeidung von Risiken an.
Dabei arbeitet unser Verein mit folgender Beratungsstelle zusammen:


DROBS Dortmund
Reinoldistr. 19
44135 Dortmund
drobs@soziales-zentrum.org


Damit möchte unser Verein seinen Beitrag zu einer Aufklärung innerhalb der Gesellschaft
und damit zu einer frühen und effektiven Prävention bei Jugendlichen beitragen, ohne jedoch
nach außen hin aktiv in Erscheinung zu treten.


Außerdem bieten wir eine ständige Verfügbarkeit unseres Präventionsbeauftragten an, bei
der sich Mitglieder auch anonym per Telefon oder E-Mail melden können, um sich über
problematische Konsummuster oder Suchtthematiken beraten zu lassen. So möchten wir
unseren Mitgliedern die Chance bieten, sich anonym und ohne die Gefahr einer
Stigmatisierung oder Verurteilung helfen zu lassen. Damit möchten wir die Hemmschwelle
bei unseren Mitgliedern senken, um im Ergebnis eine effektive Präventionsarbeit leisten zu
können.

 


4. Zuwiderhandlungen


Sollten dem Verein Zuwiderhandlungen von Mitgliedern gegen diese
Jugendschutzvorschriften bekannt werden, wird der Vorstand die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um zukünftige Zuwiderhandlungen auszuschließen. Falls erforderlich, wird das
betroffene Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.

 


5. Schutzkonzept gegen Kindeswohlgefährdung


Personen unter 21 Jahren können keine Vereinsmitglieder werden und dürfen das befriedete
Besitztum des Vereins nicht betreten. Damit ist der Verein nicht zu einem Schutzkonzept
gegen Kindeswohlgefahrdung gemäß § 8a Abs. 2 und § 72 a SGB VIII verpflichtet.
Dennoch hält der Verein im Folgenden ein Konzept sowie Maßnahmen bereit, anhand derer
Mitglieder agieren sollen, wenn es Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von
Kindern und Jugendlichen gibt.


Der Präventionsbeauftragte dient unseren Mitgliedern als Ansprechperson für den Fall, dass
sie in ihrem privaten Umfeld oder bei anderen Mitgliedern Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls von Kindern und Jugendlichen feststellen sollten.


Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hat der Präventionsbeauftragte diese
schriftlich zu dokumentieren und umgehend den Vorstand hinzuzuziehen. Gemeinsam
wenden sich der Präventionsbeauftragte und der Vorstand an das zuständige Jugendamt.
Gegenüber unbeteiligten Mitgliedern haben der Präventionsbeauftragte und der Vorstand
Stillschweigen zu bewahren. Bei den betreffenden Mitgliedern hat der
Präventionsbeauftragte auf die Inanspruchnahme von Hilfen örtlicher Jugendhilfeträger
hinzuwirken.

 


6. Einhaltung der Abstandsregeln


Die befriedeten Besitztümer unseres Vereins halten einen Mindestabstand von 200 Metern
um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen ein. Dies wurde überprüft
mittels der sogenannten „Bubatzkarte“. Die Ergebnisse dieser Recherche wurden durch
persönliche Überprüfung des Umkreises der befriedeten Besitztümer verifiziert.
 

 

 

Gesundheitsschutz

 


1.Aufklärung


Um die gesundheitlichen Risiken des Konsums von Cannabis so gering wie möglich zu
halten, bietet unser Verein seinen Mitgliedern Aufklärung und Beratung über den
Präventionsbeauftragten an.


Uns ist bewusst, dass einige Mitglieder dieses Angebot aufgrund der Angst vor einer
Stigmatisierung nicht wahrnehmen wollen und eine direkte Ansprache auf problematische
Konsummuster für viele Menschen sehr unangenehm sein kann. Außerdem ist der Konsum
in und um unseren Verein verboten, weshalb wir selbst keine Einblicke in die Konsummuster
und -mengen unserer Mitglieder gewinnen können. Um diese Lücke zu füllen, bieten wir
daher auch Informationsmaterial und Broschüren der oben genannten Beratungsstelle an.
Mithilfe dieser Maßnahmen möchten wir unsere Mitglieder dezent, aber bestimmt, auf die
Gefahren und Risiken des Konsums hinweisen und ihnen Werkzeuge an die Hand geben,
diese für sich selbst und für Dritte zu minimieren.

 


2. Intervention


Werden dem Verein oder dem Präventionsbeauftragten Tatsachen bekannt, die darauf
hinweisen, dass ein Mitglied problematische Konsummuster aufweist und mit der
Bewältigung selbst überfordert ist, so wird der Präventionsbeauftragte eine Intervention
durchführen.


Uns ist dabei bewusst, dass alle unsere Mitglieder erwachsene Menschen sind und wir sie
nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres von der Abgabe von Cannabis
ausschließen können. Daher sind wir gezwungen, auf die Freiwilligkeit und Einsicht des
jeweiligen Mitglieds zu vertrauen.


Im Rahmen der Intervention werden dem Mitglied Wege aufgezeigt, um problematische
Konsummuster zu durchbrechen und weniger gesundheitsschädliche Konsummuster
aufzubauen. Unser Präventionsbeauftragter wird solche Mitglieder ebenfalls dazu anhalten,
Konsumpausen einzulegen und wird sie an weitergehende Beratungs- und Hilfsangebote,
unter anderem der oben genannten Beratungsstelle verweisen.

 


3. Qualitätssicherung


Die mit dem Anbau und der Abgabe des Cannabis beauftragten Mitglieder haben
Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 18 KCanG umzusetzen. Dazu gehören
insbesondere regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten
Vermehrungsmaterial zu nehmen und von einem anerkannten Labor untersuchen zu lassen
um die Weitergabefähigkeit sicherzustellen.


Der Anbaurat hat geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 18 KCanG
festzulegen und die mit dem Anbau und der Abgabe des Cannabis beauftragten Mitglieder in
diesen zu schulen sowie deren Anwendung zu überprüfen, um die Qualität und Sicherheit
der erzeugten Produkte zu gewährleisten.


Der Anbaurat erteilt dem Vorstand regelmäßig Bericht über die getroffenen Maßnahmen und
deren Anwendung. Der Vorstand hat den Anbaurat oder dessen Mitglieder auszutauschen,
sollten Anhaltspunkte erkennbar sein, dass dieser oder diese nicht die nötige
Gewissenhaftigkeit an den Tag legt oder legen beziehungsweise dieser oder diese nicht in
der Lage ist oder sind, die Qualität und Sicherheit der erzeugten Produkte zu gewährleisten.

 


4. Labortechnische Überprüfung von Cannabis (Probenahmekonzept)


Cannabis, das in unserem Verein produziert wird, wird in regelmäßigen Abständen auf THC und
CBD-Gehalt, sowie auf seine Weitergabefähigkeit nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 KCanG
getestet.


Die Testung von THC- und CBD-Gehalt nach § 21 Abs. 2 S. 2 KCanG wird jeweils pro
Charge geerntetem Cannabis nach der Trocknung und Reifung und vor der Abgabe an die
Mitglieder vorgenommen. Hierfür wird ein geeignetes Gerät verwendet, das der Verein selbst
anschaffen wird.


Als Charge gilt bei Cannabis-Pflanzen die Gesamtheit an Pflanzen, die der gleichen Sorte
angehören und zum gleichen Zeitpunkt aus homogenem Anzuchtmaterial (Stecklinge,
Samen) angebaut wurden, unter gleichen Bedingungen erzogen wurden und zum gleichen
Zeitpunkt als Gesamtheit geerntet werden können oder geerntet werden sollen. Bei zur
Abgabe vorrätig gehaltenen Cannabis-Blüten oder anderen Cannabisprodukten (z. B.
Haschisch) ist diejenige Gesamtheit als Charge anzunehmen, die zusammen von einer
Charge Pflanzen geerntet oder gewonnen und unter gleichen Bedingungen getrocknet, bzw.
einheitlich weiterverarbeitet wurde und als abgrenzbarer in sich gleichartiger Vorrat zur
Abgabe bereit gehalten wird.


Im Einklang mit § 17 Abs. 4 KCanG finden regelmäßige Labortestungen des Cannabis vor
der Abgabe an die Mitglieder statt nach Maßgabe der vom BMEL zu erlassenen Verordnung.
Hierbei wird das Cannabis, sobald Grenzwerte vom BMEL festgelegt wurden, auf
Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-
Produkte, Mykotoxine und Mikroorganismen untersucht.
Solange das BMEL von seiner Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht
hat, wird die Minimierung der gesundheitlichen Risiken beim Konsum des produzierten
Cannabis durch regelmäßige Stichproben sichergestellt. Dies geschieht durch regelmäßige
Testungen des Cannabis auf die Stoffe nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KCanG. Solange noch keine
Grenzwerte bestehen, orientiert sich unser Verein an den herrschenden wissenschaftlichen
Standards.


Die Testungen werden bei einem sorgfältig ausgewählten Labor durchgeführt, wobei wir uns
bei der Auswahl an behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben orientieren werden. Dieses
Labor werden wir gewissenhaft auswählen.

 

 

CSC HighGrade – Gemeinsam für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis!

 

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